- Reisegewerbe
- Rei|se|ge|wer|be, das:
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Reisegewerbe,ambulạntes Gewerbe, ambulạnter Gewerbebetrieb, früher Hausierhandel, Gewerbe, das außerhalb der Räume der gewerblichen Niederlassung eines Unternehmens oder ohne eine solche Niederlassung ausgeübt wird, wobei ohne vorherige Bestellung Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten, Bestellungen hierauf angenommen, Waren angekauft oder Schaustellungen, Musikaufführungen u. Ä. dargeboten werden (§§ 55 ff. Gewerbeordnung). In der Regel bedarf die Ausübung eines Reisegewerbes einer Genehmigung (Reisegewerbekarte), die zu versagen ist, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Auch im Reisegewerbe muss die Sonn- und Feiertagsruhe grundsätzlich beachtet werden. Bestimmte Tätigkeiten sind verboten (z. B. der Handel mit Giften oder gifthaltigen Stoffen, Wertpapieren, Lotterielosen).* * *
Rei|se|ge|wer|be, das: ambulant ausgeübtes Gewerbe (Verkauf, Schaustellung, Straßenmusik o. Ä.).
Universal-Lexikon. 2012.